Allgemeine Geschäftsbedingungen der I.B.E. Innovative Bauelemente
Produktions- und Vertriebs-GmbH

I. Allgemeines/Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. I.B.E. Innovative Bauelemente Produktions- und Vertriebs-GmbH (nachfolgend „IBE“) sind Bestandteil aller Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fa. I.B.E. Innovative Bauelemente Produktions- und Vertriebs-GmbH. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Vertrages- und Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. I.B.E. Innovative Bauelemente Produktions- und Vertriebs-GmbH und dem Käufer, ohne dass es eines besonderen, erneuten Hinweises bedarf. 2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Hinweisen des Käufers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich hiermit widersprochen.

II. Angebote
1. Die Angebote der Fa. IBE sind freibleibend. Insbesondere sind wir berechtigt, statt des bestellten Materials gleichartiges und gleichwertiges Material zu liefern. Technische Änderungen bleiben uns ausdrücklich vorbehalten.
2. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der Fa. IBE gelten zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe. Die jeweiligen Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes mit dem Käufer vereinbart ist.
2. Der Käufer hat nach Erhalt, sämtliche Rechnungen der Fa. IBE unverzüglich auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Einwendungen gegen die durch die Fa. IBE erstellten Rechnungen sind nach Zugang schriftlich gegenüber der Fa. IBE zu erheben. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der jeweiligen Rechnung.

IV. Versand, Abnahme
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die zum Versand bereitgehaltene Ware muss – nachdem die Fa. IBE dem Käufer die Bereitstellung der Ware mitgeteilt hat – unverzüglich abgerufen werden. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass eine ungehinderte Anlieferung und standfeste Aufstellung möglich ist. Andernfalls ist die Fa. IBE berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Anfallende Mehrkosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit der Abnahme um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist die Fa. IBE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt pauschal 15 % des
Bruttoauftragswertes, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Fa. IBE kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist. Auch die Fa. IBE hat die Möglichkeit bei entsprechendem Nachweis höheren Schaden geltend zu machen.
2. Soweit Ware auf Paletten angeliefert wird, sind Tauschpaletten bereitzuhalten, andernfalls werden diese in Rechnung gestellt. Zur Abholung von Paletten ist die Fa. IBE nicht verpflichtet.
3. Nimmt die Fa. IBE ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung ausgelieferte Ware zurück, ist die Firma IBE dazu berechtigt, dem Käufer einen Betrag i.H.v. 15% des Bruttoauftragswertes, maximal einen Betrag in Höhe von 50,00 € als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
4. Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen werden nur bei Bestehen eines rechtlichen Grundes (z.B. Mangelhaftigkeit der Ware) durch die Firma IBE zurückgenommen. Ansonsten sind Sonderanfertigungen/Sonderbestellungen von der Rücknahme ausgeschlossen.

V. Lieferfristen
1. Sind Lieferfristen oder Liefertermine von der Fa. IBE nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden, so gelten sie als nur annähernd vereinbart. Die Fa. IBE kommt bei einer Überschreitung vereinbarter Lieferfristen oder Liefertermine erst durch schriftliche Mahnung des Käufers in Verzug.
2. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, den der Käufer mit den Verpflichtungen der Fa. IBE gegenüber, in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.Von der Einhaltung von Lieferfristen ist die Fa. IBE freigestellt, solange aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Epidemien, Pandemien, Seuchen, Naturkatastrophen), Streik, Material- bzw. Rohstoffverknappung und Lieferverzug unserer Vorlieferanten eine Lieferung nicht möglich ist.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von der Fa. IBE gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
als Sicherung der Saldoforderung der Fa. IBE.
2. Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen und sie insbesondere weiterzuveräußern, soweit und solange die Rechte der Fa. IBE aus dem Eigentumsvorbehalt gewahrt bleiben und der Käufer sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Zu anderweitigen Verfügungen, insbesondere Abtretung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Käufers bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an die Fa. IBE abgetreten. Die Fa. IBE nimmt die Abtretung gleichzeitig an. Der Käufer ist auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung selbst einzuziehen. Er darf aber nicht über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte verfügen.
4. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache. Vielmehr wird die Verarbeitung durch den Käufer für die Fa. IBE vorgenommen, die unter Begründung eines Verwahrungsverhältnisses Eigentümer wird.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht der Fa. IBE das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Der Käufer verwahrt das Miteigentum für die Fa. IBE. Die hiernach bestehenden Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung gilt in diesen Fällen nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verarbeitet, werden die Ansprüche des Käufers in gleichem Umfang entsprechend den vorgenannten Bestimmungen an die Fa. IBE im Voraus abgetreten.

VII. Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf ihre Vertragsmäßigkeit zu prüfen und offensichtliche Mängel, auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, innerhalb von 8 Werktagen schriftlich gegenüber der Fa. IBE anzuzeigen. Die entsprechende schriftliche Mängelanzeige muss die Art des Mangels sowie die hiervon betroffene Lieferung konkret bezeichnen. Bei Putz- und Spezialbaustoffen ist der Käufer verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt der Ware eine repräsentative Probe zu nehmen und zu prüfen, ob das gelieferte Material mangelfrei ist und mit seiner
Bestellung hinsichtlich Farbe, Farbnummer, Körnung, Gewicht, Menge, Größe und anderer wesentlicher Eigenschaften übereinstimmt. Für die Geeignetheit des Materials für den vorgesehenen Zweck und die Richtigkeit der Abmessung ist die Fa. IBE nur verantwortlich, wenn sie dies ausdrücklich zusichert. Beanstandete Waren dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. IBE weiterverarbeitet werden.Der Käufer ist verpflichtet, mit der schriftlich zu erhebenden Mängelrüge, der Fa. IBE gleichzeitig eine Materialprobe von unverarbeitetem, unverändertem Material zur Untersuchung einzusenden
und/oder der Fa. IBE die Besichtigung vor Ort zu ermöglichen.
2. Im Falle der Einsendung der beanstandeten Ware ist die Probe unverzüglich zu verschließen und zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die entsprechende Chargennummer enthalten. Warenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, können nicht anerkannt werden.
3. Für den Fall gerechtfertigter Mängelrügen behält sich die Fa. IBE vor, zunächst Gewähr durch Ersatzlieferung zu leisten und/oder die Kosten von Nachbesserungsarbeiten zu übernehmen, die mit der Fa. IBE vor ihrer Durchführung abzustimmen sind. Für den Fall der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten sind die im Rahmen einer Nachbesserung anfallenden Stundensätze der Höhe nach im Vorfeld bezüglich der Ortsüblichkeit und Angemessenheit verbindlich festzulegen. Für den Fall, dass der Einbau der Materialien von der Fa. IBE selbst vorgenommen wird, hat der Käufer der Fa. IBE ein Nachbesserungsrecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen. Die Geltendmachung eines Vorteilsausgleichs behält sich
die Fa. IBE vor.
4. Die Fa. IBE kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen der Fa. IBE gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt.
5. Soweit nichts anderes zwischen der Fa. IBE und dem Käufer vereinbart wurde, verjähren sämtliche Mängelansprüche des Käufers gegen die Fa. IBE innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware.

VIII. Haftung
Die Fa. IBE haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Haftung nicht nachfolgend ausgeschlossen ist:
Die Fa. IBE schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Soweit die Haftung der Fa. IBE aufgrund der vorstehenden Regelung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. IBE.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Hauptbetriebes der Fa. I.B.E. Innovative Bauelemente Produktions- und Vertriebs-GmbH, Birkach 10, 91567 Herrieden.
2. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist Ansbach.

X. Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie nicht den §§ 305 ff. §§ 474 ff. BGB widersprechen.

XI. Datenschutz
Die Firma IBE erhebt, speichert, verändert oder übermittelt personenbezogene Daten unter Beachtung der ein einschlägigen datenschutzrechtlichen Regeln. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung der Firma IBE, insbesondere zu den Betroffenenrechten werden unter www.ibe-innovativ.de/datenschutz bereitgehalten.

Herrieden, 01. Januar 2021